© Rechtsanwalt Konstantin Fischer 2018
Mietrecht und WEG
Das Mietrecht ist ein weiterer Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit.
Durch meine nebenberufliche Tätigkeit als WEG- und Mietverwalter habe ich
eine langjährige Erfahrung mit den mietrechtlichen Problemen sowohl aus der
Sicht des Vermieters als auch aus der Sicht des Mieters.
Ob fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes, Mietminderung wegen
Schimmelbefalls, Eigenbedarfskündigung des Vermieters, Nachzahlung aus der
Nebenkostenabrechnung oder Mieterhöhung. Dies sind nur mögliche Probleme,
die in einem Mietverhältnis auftreten können und für die Betroffenen oft von
großer Bedeutung sind.
Die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können
ebenfalls einer Reihe von spezifischen Problemen im Zusammenhang mit ihrem
Eigentum begegnen. Sonderumlage, fehlerhafte Betriebskostenabrechnung des
WEG-Verwalters, Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung,
Sat-Schüssel auf dem Balkon oder der beschlossene Verbot der Hundehaltung
im Haus. Das sind nur Beispiele für solche Probleme.
Oft müssen bei Rechtsstreitigkeiten in den WEG-Angelegenheiten Fristen
eingehalten werden (so beträgt z. B. die Frist zur Klage auf Anfechtung eines
anfechtbaren Beschlusses der Eigentümerversammlung grundsätzlich nur 1
Monat). Durch meine langjährige nebenberufliche Tätigkeit als WEG-Verwalter
und durch die Betreuung zahlreicher WEG-Mandate verfüge ich über
umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des WEG-Rechts.
Ich vertrete Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor allen
deutschen Gerichten (außer Bundesgerichtshof in Zivilsachen) und vor allen
Behörden.
Haben Sie nicht genügend finanzielle Mittel und keine
Rechtsschutzversicherung, die die Kosten Ihres erfolgversprechenden
Verfahrens trägt? Dann können Sie oder Ihr Rechtsanwalt für Sie sog.
Prozesskostenhilfe (PKH) beim Gericht beantragen. Wird sie Ihnen bewilligt,
können die Kosten Ihres Rechtsanwalts und die Gerichtskosten von der
Staatskasse übernommen werden. Wenn ein gerichtliches Verfahren
erfolgversprechend ist und die persönlichen und wirtschaftlichen PKH-
Voraussetzungen gegeben sind, kann auch einem Grundeigentümer oder
Vermieter grundsätzlich Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden. Das gilt
auch für die WEG-Verfahren. Das Grundeigentum ist kein pauschales
Ausschlusskriterium für die Prozesskostenhilfe.
Sprechen Sie mich an, dann kann ich für Sie vorab prüfen, ob mit Ihrer
finanziellen Situation für Sie die Prozesskostenhilfe (PKH) in Frage kommt.
Sie können sich sicher sein, dass ich alles tun werde, um die für Sie optimale
Lösung zu finden und durchzusetzen.
Die anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt Konstantin Fischer kann auf
Wunsch in deutscher oder in russischer Sprache erfolgen.
Ihr Konstantin Fischer
(Rechtsanwalt)
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